Marktordnung

- Frühlingsmarkt in der Glasmacherstadt -

02.04.2025 bis 04.02.2025

Stand: 09. November 2024


1. Veranstalter

Lukas Czaja,
Schillerstraße 34,

02943 Weißwasser.


2. Datum, Ort und Öffnungszeiten
Zeitraum ist das erste Mai-Wochenende zu folgenden Zeiten:
Fr. 29.11.2024 von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Sa. 30.11.2024 von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr
So. 01.12.2024 von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr


2.1. Auf- und Abbau:
Aufbau: Der Aufbau ist Täglich 2 Stunden vor Marktbeginn bis zur Eröffnung des Marktes möglich
Abbau: spätestens eine Stunde nach Marktende ist der Platz zu räumen
Zum Zeitpunkt der Abnahme muss der Aufbau vollständig abgeschlossen sein und der Händler / Handwerker
oder Gastronom (im Folgenden Betreiber) bzw. ein Vertreter mit Entscheidungsbefugnis vor Ort sein.
Das Veranstaltungsgelände darf während der oben unter Punkt 2 benannten Öffnungszeiten mit keinerlei
Kraftfahrzeugen befahren werden. Es ist dem Betreiber ohne vorherige Erlaubnis des Veranstalters untersagt,
Kraftfahrzeuge während der Öffnungszeiten auf dem Veranstaltungsgelände bzw. an oder hinter dem Stand
abzustellen. Die Belieferung hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.

Das Beliefern der Stände mit Kraftfahrzeugen (max. zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t) ist dem Betreiber
bis eine halbe Stunde vor Öffnung der Stände gestattet.
Der Standort ist nach Abschluss des Marktes zu räumen und zu reinigen, andernfalls ist der Veranstalter
berechtigt, auf Kosten des Betreibers, die Reinigung zu veranlassen. Abweichende Regelungen können vom
Veranstalter festgelegt werden und sind einzuhalten.


2.2 Durchführung
 Es handelt sich um eine anzeigenpflichtige Sonderveranstaltung,  Der der Veranstalter hat bei der
Stadt Weißwasser die Anzeige  eingereicht. Die Bereitstellung der Standfläche erfolgt also auf Grund des dem
Veranstalter durch die Stadt Weißwasser eingeräumten Sondernutzungsrechtes.
 Für den Fall, dass die Stadt Weißwasser dieses Sondernutzungsrecht widerruft, oder nicht einräumt
entfällt für den Veranstalter gegenüber dem Betreiber einvernehmlich die Verpflichtung zur Bereitstellung
der Standfläche, auch wenn der Widerruf der Sondergenehmigung noch nicht bestandskräftig sein sollte.
Insofern besteht für den Veranstalter ein vertragliches Rücktrittsrecht.
 Des Weiteren entfallen die Verpflichtung zur Bereitstellung der Standfläche und die Durchführung des
Marktes, falls unabwendbare Ereignisse eintreten, die nicht in die Risikosphäre des Veranstalters fallen. Dies
gilt in Form von staatlicher Weisung, behördlichen Anordnungen oder kriegerischen und/oder terroristischen
Ereignisse globaler Art, d.h. diese Ereignisse müssen nicht auf die Bundesrepublik Deutschland oder Europa
beschränkt sein. In diesem Falle hat der Betreiber lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung des
Standgeldes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn und/oder Ersatz von Aufwendungen bestehen nicht.
 Der Veranstalter übernimmt die Organisation und Programmgestaltung (Programmänderungen
vorbehalten) und wird hierfür alle notwendigen Genehmigungen einholen. Der Veranstalter ist somit
berechtigt, diesen Markt durchzuführen und zu vermarkten. Einen konkreten Anspruch auf Inhalte der
Organisation und/oder Programmgestaltung bestehen für den Betreiber nicht.


3 Standplatzvergabe
3.1 Bewerbungsprozedere
Platzbewerbungen werden ausschließlich schriftlich bis einschließlich 24. April (Eingangsdatum der
E-Mail/Poststempel) erbeten an:

lukas.paul.czaja@gmail.com
Lukas Czaja , Schillerstraße 34,  02943 Weißwasser
3.2 Inhalte der Bewerbung
 Ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungsbogen
 Wenn vorhanden, Kopie der Gewerbeanmeldung, Kopie des Reisegewerbes
3.3 Ausschlusskriterien
 Unvollständiger Eingang von Unterlagen.
 Verspäteter Eingang von Unterlagen.
 Im Rahmen des Gestaltungswillens behält sich der Veranstalter Sonderregelungen vor.
3.4 Vergabeverfahren
 Der Veranstalter überprüft die Unterlagen auf Vollständigkeit durch. Im Ergebnis dieses Verfahrens
erhalten die ausgewählten Bewerber ein Standplatzangebot vom Veranstalter. Grundsätzlich werden keine Absagen
versandt.
 Nimmt der Betreiber das Angebot an, sendet er das unterzeichnete Angebot per E-Mail binnen 7 Tagen
an den Veranstalter zurück.
 Die Bewerbungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung oder Zuweisung eines bestimmten
Standplatzes bzw. im Falle der Zulassung auf einen bestimmten Platz.
 Sollte der Betreiber im Angebot Änderungen vornehmen wollen bzw. vorgenommen haben, obliegt es dem
Veranstalter diese anzunehmen.
 Sollte infolge höherer Gewalt ein vorzeitiger Abbruch des Marktes notwendig sein, bestehen bezüglich der
gezahlten Entgelte keine Rückzahlungsansprüche gegen den Veranstalter.
 Der Standort des Standes wird dem Betreiber vom Veranstalter zugewiesen. Der Standort wird
gegebenenfalls mit einer Nummerierung versehen und ist unbedingt einzuhalten. Ein eigenmächtiges Abrücken

von diesem zugewiesenen Standort führt zu einer sofortigen Schließung des Standes durch den Veranstalter.
 Die Erlaubnis kann vom Veranstalter widerrufen werden, wenn:
 eine fehlerhafte Erlaubnis vorliegt, die auf das Verschulden des Betreibers zurückzuführen ist,
 der Standplatz nicht benutzt wird,
 der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
 der Betreiber oder dessen Beauftragte gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen verstoßen
haben,
 der Händler gegen die Auflagen einer Erlaubnis verstößt.
 Eine Haftung dafür, dass die Veranstaltung tatsächlich zu dem angegebenen Termin stattfindet, wird nicht
übernommen.


4 Allgemeine Vorschriften
4.1 Die Verkaufs- und Getränkestände stellt der Betreiber; er sorgt auch selbst auf seine Kosten dafür, dass
sämtliche behördliche Erfordernisse für die Bewirtschaftung unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften

wie z. B.in Bezug auf Gläser, Geschirr, Spülvorrichtungen einschließlich Fettabscheider, Handwaschbecken

während des Marktes erfüllt werden bzw. betriebsbereit zur Verfügung stehen. Für die Einholung aller

erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der Betreiber selbst verantwortlich. Die Genehmigungen

sind auf Verlangen vorzulegen.
 Eine Inhaberbezeichnung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen ist anzubringen.
 Es ist darauf zu achten, dass die Bepflanzung im Aktionsraum der Veranstaltung durch die Sondernutzung
keinen Schaden nimmt. Anpflanzungen / Bäume dürfen nicht als Halterung für Leitungen genutzt werden.
 Betreiber, die eine Flüssiggasanlage betreiben, müssen nachfolgende Punkte gemäß § 53
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V. m. § 33 Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift BGV D 34 (alt: VBG Nr. 21)

einhalten:
a) die Flüssiggasanlage ist alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen auf ordnungsgemäße
Beschaffenheit zu überprüfen
b) die europaweit gültige Prüfbescheinigung ist jederzeit den Kontrollkräften vorzulegen
c) in unmittelbarer Nähe der Flüssiggasanlage muss ein geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein
d) die Feuerlöscher müssen mind. alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden
e) das Formular „Gasanlage ist unbedingt im Vorfeld des Aufbaus der Veranstaltung beim Veranstalter
einzureichen
 Technische Arbeitsmittel dürfen nach dem Gerätesicherheitsgesetz nur in Verkehr gebracht und ausgeteilt
werden, wenn sie den sicherheitstechnischen Anforderungen, die in den Verordnungen zum

Gerätesicherheitsgesetz enthalten sind, entsprechen. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung des technischen

Arbeitsmittels dürfen Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährdet werden.
Die technischen Arbeitsmittel müssen die CE-Kennzeichnung aufweisen und EG Konformitätserklärungen
haben vorzuliegen. (Ausnahme: Verordnung über die Sicherheit fordert keine Konformitätserklärung).
Andernfalls dürfen sie nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie
nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung
hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
Wenn es für bestimmte Produkte keine Spezialvorschriften gibt, gilt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Produkte, die nur den Bestimmungen des ProdSG unterliegen, dürfen nicht mit einer CE Kennzeichnung
versehen werden.
 Eine Untervermietung oder Verpachtung der Stände ist ausgeschlossen.
 Der Veranstalter ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und
behördlichen Verordnungen zu überzeugen, ohne dass eine Pflicht hierzu begründet wäre. Der Veranstalter

ist befugt, die sofortige Beseitigung vorschriftswidriger Zustände durch entsprechende Maßnahmen auf Kosten

des Betreibers sicherzustellen.
 Der Betreiber ist verpflichtet die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des
Mutterschutzgesetzes zu beachten.
 Der Betreiber verpflichtet sich zur Unterstützung des Veranstalters bei der Organisation und Abwicklung,
sowie zur aktiven Mithilfe zur Beendigung des Marktes.
 Weitere Verkaufs- und Getränkestände sowie Imbissstände können vom Veranstalter eingerichtet werden.
4.2 Werbung und Platzgestaltung
 Das Recht, auf den überlassenen Flächen/Ständen bzw. an den dort errichteten Einrichtungen Werbung zu
betreiben oder betreiben zu lassen, ist nicht auf den Betreiber übertragen; dieses Recht steht ausschließlich

dem Veranstalter zu, dies gilt auch für Werbung mittels Sonnenschirmen, Plakate und dergleichen.

Bei Nichtbeachtung wird die Stromzufuhr unterbrochen bzw. ein Platzverweis ausgesprochen und durchgesetzt.
 Es gelten die Gestaltungsrichtlinien des Veranstalters (siehe Anlage).
4.3 Musikbeschallung und sonstige Vorführungen
 Das Abspielen von Live-Musik ohne Verstärker, Live-Musik mit Verstärker und/oder Tonträgern
(Kassette/CD) ist dem Betreiber nicht gestattet.
 In Ausnahmefällen können Musikbeschallungen und sonstige Vorführungen in und vor den Ständen, die
dazu bestimmt und geeignet sind, die besondere Aufmerksamkeit der Besucher des Marktes auf sich zu ziehen,

vom Veranstalter gesondert genehmigt werden. Es gilt ein maximaler Schalldruckpegel von 74 dB.

Bei Nichtbeachtung  wird die Stromzufuhr unterbrochen.
4.4 Energieversorgung
 Stromanschlüsse werden gemäß der Anmeldung bereitgestellt.
 Ab der Übergabestelle ist der Betreiber für seine Stromversorgung selbst verantwortlich. Dem Betreiber
stehen ausschließlich die von ihm angemeldeten Anschlüsse zur Verfügung.
 Um Stromausfälle zu vermeiden, wird der Strombedarf ausdrücklich eingeschränkt, d. h. nur der
angegebene Strombedarf wird auch gewährt. Bei Mehrverbrauch wird der betreffende Stand in erster Instanz

aufgefordert, den Verbrauch zu reduzieren; bei Nichtbeachtung wird er vom Stromnetz abgeklemmt.
 Erforderlich werdende Installationen sind aus Sicherheitsgründen nur durch eine konzessionierte
Fachfirma auszuführen.
Jede Anschlussstelle ist vom Betreiber mit einer FI-Schutz-Schalteranlage zu versehen. Elektrowärmegeräte
dürfen an das
Stromnetz nicht angeschlossen werden. Elektroanlagen und elektrische Geräte müssen den VDE

Bestimmungen und den allgemeinen Anschlussbestimmungen der Stadtwerke Weißwasser entsprechen.
 Die Kabel und Schläuche (dies gilt auch für Pkt. 10) sind so zu verlegen, dass sich keine Behinderungen
für Fußgänger ergeben.
 Versorgungsleitungen, die von oben an den Nutzungsort herangeführt werden, dürfen eine Mindesthöhe
von 4,5 m nicht unterschreiten.
4.5 Wasserver- und Entsorgung
 Der Veranstalter gewährleistet die Wasserversorgung durch einen Hydrantenanschluss mit einer
Vorverteilung auf ½ Zoll Anschlüsse. Vom Hydrantenanschluss an muss der Betreiber die Installation in eigener

Verantwortung und auf eigene Kosten selbst veranlassen und für seine erforderliche Unterverteilung sorgen.
 Die Schläuche sind so zu verlegen, dass sich keine Behinderungen für Fußgänger ergeben.

Die Wasserabnahme muss mit einem für Lebensmittel geeignetem Schlauch erfolgen.
 Die Vorschriften für die Abwasserentsorgung sind zu beachten.
4.6 Abfallentsorgung und Reinigung
 Der Betreiber hat die Reinigung seiner Standfläche im Umkreis von 5 m selbst vorzunehmen, sowie die
Abfallbeseitigung während und nach dem Markt in die entsprechenden Container (nicht Mülltonnen für Besucher)
vorzunehmen.
 An den Ständen sind durch den Betreiber ausreichend Abfallbehälter mit Deckel für die Benutzung durch
die Besucher aufzustellen.
 Frittier Fette sind nach den einschlägigen Vorschriften selbst zu entsorgen. Standböden, Teppichreste,
Holzteile, Kühlgeräte u. ä. sind durch den Betreiber ebenfalls selbst abzutransportieren. Die Bescheinigung über die
ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Veranstalter nach Aufforderung vorzulegen.
 Der Betreiber ist in folgenden Punkten zur verantwortlichen Mithilfe verpflichtet:
a) die Reinigung der Standfläche
b) Entsorgung des anfallenden Mülls in umweltschonender Art (Mülltrennung)
c) Beaufsichtigung der von ihm angemieteten Standfläche bis zur Abnahme
Falls der Betreiber seiner Aufsichtspflicht bis zum Ende der Abnahme durch den Veranstalter nicht
nachkommt und Müllreste von ihm an seinem Stand bzw. auf dem Veranstaltungsgelände vorgefunden
werden, ist der Veranstalter berechtigt, für die Beseitigung anfallende Kosten dem Betreiber des Standes –
ohne Nachweis der Herkunft – in Rechnung zu stellen.
4. Behördliche Anordnungen
 Sämtliche übrige behördliche Auflagen ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits bekannt sind oder ob sie
im Laufe der Durchführung des Marktes verfügt werden, sind einzuhalten und zu erfüllen. Dies gilt auch für die
festgesetzten Öffnungs-, Verkaufs- und Sperrzeiten.
 Die Stände sind in jeder Beziehung mustergültig und entsprechend den behördlichen Vorschriften zu
führen.
 Forderungen, Auflagen, Bedingungen der zuständigen Behörden sind unverzüglich vom Betreiber zu
erfüllen. Dies beinhaltet auch Änderungen des Standes oder Standplatzes.
4.7 Versicherung
Der Betreiber hat eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung vorzuweisen. 
4.7 Haftung
 Der Betreiber haftet selbst und unmittelbar gegenüber Ansprüchen Dritter, die er selbst verschuldet hat.
Der Betreiber stellt den Veranstalter von Inanspruchnahme durch Dritte, welche Ansprüche aufgrund eines

Fehlverhaltens und/oder Sorgfaltsverletzung des Betreibers gegen den Veranstalter haben und/oder geltend machen,

auf schriftliche Anforderung des Veranstalters binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung ausdrücklich frei.
 Bei Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Betreiber eine
Konventionalstrafe zu zahlen.
Je Zuwiderhandlung beträgt diese bis zu 1.000,00 EUR (netto) und ist sofort fällig. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben von der Vertragsstrafen Zahlung unberührt, insbesondere steht es dem Veranstalter frei,
seine vertraglichen und/oder gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Auf Schadensersatzansprüche findet die
Vertragsstrafe Anrechnung.
 Der Veranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist die sofortige Räumung des Standplatzes vom Betreiber
verlangen, wenn der Betreiber seine Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, in einem solchen

Maße verletzt, dass dem Veranstalter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Dies gilt insbesondere, wenn der Betreiber:

gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt
Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Durchführung des Marktes, die Anzahl der
Besucher oder sonstiger Art. Sollte der Markt nicht durchgeführt werden, wird der Veranstalter den Betreiber
sofort informieren und eventuell bereits geleistete Zahlungen im Rahmen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zurückerstatten.


5 Angaben zur Be- und Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Transparenzgebot nach Art. 12 ff
DSGVO
 Zweckbestimmung | Der Veranstalter be- und verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke der
Aufnahme und auftragsgebundenen Erfüllung von Geschäftsbeziehungen. Betroffen sind alle Datenkategorien

zur Erfüllung vorvertraglicher und vertraglicher Verpflichtungen. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten

an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung des Geschäftszweckes notwendig ist. Eine Weitergabe von

personenbezogenen Daten an Dritte auch in Drittländern mit unklarem Datenschutzniveau (i.d.R. Länder außerhalb

der EU), die nicht am Geschäftszweck beteiligt sind, erfolgt nicht oder nur, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt dabei im Rahmen des
rechtlich Zulässigen gem. Art. 5 und 6 DSGVO. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben,

so steht der betroffenen Person gem. Art 12 ff DSGVO und nach Maßgabe von § 32 BDSG das Recht auf transparente

Information zu. Grundsätzlich werden nur solche Informationen verarbeitet und genutzt, die zur betrieblichen

Aufgabenerfüllung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verarbeitungszweck stehen.

Hierbei werden die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von besonderen Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO und den § 22 ff BDSG beachtet. Die Be- und Verarbeitung sensibler

Daten ist gem. DSGVO ausschließlich unter dem Grundsatz des Erlaubnisvorbehaltes oder bei Vorlage einer

gesetzlichen Grundlage gestattet.
 Die Rechte Betroffener | Gemäß Art. 15 ff DSGVO haben Betroffene das Recht auf Auskunft,
Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gegen die Be- und Verarbeitung Ihrer Daten. Weiterhin haben

Betroffene gem. Art. 13 Absatz 2 Punkt c DSGVO das Recht auf Widerruf der Einwilligung zur Be- und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten für die Zukunft falls die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 a oder Art. 9 Abs. 2 a DSGVO beruht.

Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird dabei nicht berührt.

Ein Widerruf sowie die Nichtbereitstellung der erforderlichen Daten hat jedoch in der Regel zur Folge, dass der Zweck,

für den die Daten erhoben wurden bzw. werden müssten, nicht erfüllt werden kann. Für die Wahrnehmung der Rechte

ist die Schriftform erforderlich. Kontaktieren Sie uns dazu bitte per E-Mail unter

lukas.paul.czaja@gmail.com
 Löschung von personenbezogenen Daten | Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn der Zweck für
die Speicherung entfällt und keine Rechtsnorm (z.B. zur gesetzlichen Aufbewahrungsfrist) die Beibehaltung der Daten
vorschreibt. Es gelten die Vorgaben des Art. 17 DSGVO in Verbindung mit § 35 BDSG. Sofern die Löschung durch
gesetzliche, vertragliche oder handels- bzw. steuerrechtliche Gründe nicht möglich ist, kann eine Einschränkung der
Verarbeitung der Daten auf Wunsch des Betroffenen erfolgen. Für die Wahrnehmung des Rechtes ist die Schriftform
erforderlich.
 Das Recht des Betroffenen auf Datenübertragbarkeit | Der Veranstalter stellt das Recht auf
Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO sicher. Jeder Betroffene hat das Recht eine Kopie seiner pb-Daten in einem

üblichen maschinenlesbaren Dateiformat zu erhalten.


6 Sonderregelungen und Nebenabreden
Sonderregelungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so werden die
anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
……………………………………………………………………………………
Lukas Czaja
01.01.2025

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