Merkblatt Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig durch eine befähigte
Person (Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) geprüft
werden (§ 5 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift: BGV-A 3 „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel“).
Die Durchführung der Prüfung muss vor Ort nachweisbar sein (durch ein Prüfprotokoll
oder eine Plakette).
Geräte und Kabel sind durch den Betreiber vor der Benutzung auf Schadhaftigkeit zu
prüfen ggf. zu ersetzen.
Es sind geeignete Überstrom- und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen einzusetzen
(Sicherungen oder Fl-Schalter).
Die elektrischen Anlagen müssen mit dem abschließbaren Hauptschalter spannungslos
geschaltet werden können.
Flüssiqgasanlaaen
Eine Flüssiggasanlage unterliegt regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen (ortsveränderliche Anlage: zweijährig) durch eine befähigte Person (§15 BetrSichV). Die
letzte Prüfung muss vor Ort nachweisbar sein.
Schlauchleitungen zwischen Verbrauchseinrichtungen und Gasflaschen dürfen nicht
länger als 0,40 m sein (§ 4 BetrSichV i.V.m. § 9 Abs.4 BGV D 34). Der Einsatz längerer
Schläuche ist möglich, wenn betriebstechnische Gründe vorliegen und spezielle
Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Schlauchbruchsicherung) eingehalten werden.
In unmittelbarer Nähe der Flüssiggasanlage muss ein geeigneter Feuerlöscher
vorhanden sein.
Um Flüssiggasflaschen, die an Verbrauchsgeräte angeschlossen sind, ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und -Zugänge,
Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- oder
Lichtschächte befinden dürfen. Der Bereich umfasst einen Radius von mindestens 1 m
bei Anlagen im Freien und einen Radius von mindestens 2 m bei Anlagen, die in
Räumen betrieben werden.
(BGV D 34 „ Verwendung von Flüssiggas „ § 6 Abs.4 mit DA in Verbindung mit TRG 280
„ Betreiben von Druckgasbehältern „ Tafel 3)
Bei der Aufstellung von Terrassenheizstrahlern l Terrassen-Schirmheizgeräten ist zu
beachten, dass diese in der Regel im Auslieferungszustand für den privaten Einsatz
ausgerüstet sind. Erfolgt der Einsatz in gewerblichen Bereichen, werden weitergehende
Anforderungen gestellt. So sind Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. ein Gas -Kippschutzventil erforderlich (§ 4 Betriebsicherheitsverordnung - BetrSichV i,V.m. § 9
Abs. 4 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift - BGV D 34)